Antrag / Anfrage / Rede
Stadtrat Unterschleißheim: Antrag auf Ergänzug der Erschließungsbeitragssatzung
Antrag: Erschließungsbeiträge werden zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Kommunalabgabengesetz).
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Böck,
Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,
Ich bitte um Behandlung des folgenden Antrages:
Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird um folgenden Absatz ergänzt:
Erschließungsbeiträge werden zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.03.2021 entstanden sind oder entstehen (Art. 13 Abs. 6 Satz 1 Kommunalabgabengesetz).
Begründung:
Der Bayerische Landtag hat das Kommunalabgabengesetz (KAG) zum 1.04.2016 novelliert und dabei das Recht bayerischer Kommunen, Erschließungsbeiträge zu erheben, zeitlich begrenzt. Für sogenannte Altanlagen gilt künftig eine Ausschlussfrist von 25 Jahren. Nach dieser Frist darf die Kommune keine Erschließungsbeiträge mehr erheben. Diese Neuregelung wird am 1.04.2021 wirksam. Um Härten dieser Stichtagsregelung abzumildern, ermöglicht die KAG-Novelle, einen sogenannten Drittelerlass für Altanlagen in die Erschließungsbeitragssatzung aufzunehmen. Unterschleißheim soll mit Ergänzung der Erschließungsbeitragssatzung die eventuell auftretende, gravierende Ungleichbehandlung der Anwohner betroffener Straßen mildern.
Jolanta Wrobel
Stadträtin ÖDP Fraktion
Kommunalabgabengesetz (KAG) §13 Absatz 6
Die Gemeinde kann in der Erschließungsbeitragssatzung bestimmen, dass Erschließungsbeiträge bis zu einem Drittel des zu erhebenden oder bereits erhobenen Betrags erlassen werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung der Erschließungsanlagen mindestens 25 Jahre vergangen sind und die Beitragspflichten im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2021 entstanden sind oder entstehen. Ein weitergehender Erlass nach § 227 AO bleibt unberührt.